Winterdienst – Räum- und Streupflichten

Veröffentlichungsdatum25.11.2025Lesedauer2 MinutenKategorienNews - Startseite
schneeräumung

✅ Pflicht zur Räumung und zum Streuen im Ortsgebiet für Eigentümer:innen von Liegenschaften

  • Zwischen 6 und 22 Uhr müssen Eigentümer:innen dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser entlang ihrer Liegenschaft innerhalb von 3 Metern Breite vom Schnee befreit sind.
  • Bei Schnee und Glatteis ist zusätzlich Streuen vorgeschrieben.
  • Gibt es keinen Gehsteig, so muss der Straßenrand mit einer Breite von 1 Meter geräumt und bestreut werden.
  • In Fußgängerzonen oder Wohnstraßen ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.

🏠 Weitere wichtige Pflichten

  • Die Pflicht gilt auch für Eigentümer:innen von Verkaufshütten.
  • Ausgenommen von der Pflicht sind unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften.
  • Zusätzlich müssen jederzeit Schneewechten und Eisbildungen von Dächern von Gebäuden, die an der Straße gelegen sind, uneingeschränkt entfernt werden.
  • Bei der Räumung und Entfernung von Dachlawinen darf niemand gefährdet oder behindert werden. Gegebenenfalls müssen Stellen abgesperrt oder gekennzeichnet werden.

🛠 Übertragung der Pflicht & Sonderfälle

  • Wird die Räum- und Streupflicht an ein Unternehmen übertragen (z. B. Schneeräumdienst), so übernimmt dieses Unternehmen die genannten Pflichten.
  • Wenn durch Schneepflüge der Straßenverwaltung Schnee auf den Gehsteig geschoben wird, muss dieser Schnee von der Grundstückseigentümer:in ebenfalls entfernt werden.
  • Für das Ablagern von Schnee aus dem Haus oder Grundstück auf der Straße ist eine Bewilligung erforderlich.

❄️ Ausnahme bei starkem Schneefall & außerhalb des Ortsgebiets

  • Bei andauernd starkem Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos wäre.
  • Außerhalb des Ortsgebiets gilt diese Räum- und Streupflicht laut Straßenverkehrsordnung nicht. Allerdings gilt dort die allgemeine Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.


Die Rechtsgrundlagen dazu finden sie unter folgendem Link:  https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bauen_und_wohnen/wohnen/Seite.210311