Richtlinien zur Förderung der Regenwassernutzung in der Marktgemeinde Neuhofen/Krems

Zufolge des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems vom 15. Dezember 2022 gewährt die Marktgemeinde Neuhofen an der Krems unter nachstehenden Voraussetzungen einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Herstellungskosten von Regenwassersammel- und -verteilanlagen um einen Anreiz zur vermehrten Regenwassernutzung zu geben und damit den Trinkwasserverbrauch zu reduzieren.

1.    Gegenstand der Förderung:

Gefördert wird

•    die Neuerrichtung von Regenwasserauffangbehältern,

•    die Umwandlung von vorhanden Senkgruben im Zuge des Kanalbaues in Regenwasserauffangbehälter,

die der teilweisen Nutzwasserversorgung (Toilettenspülung, Gartenbewässerung oder Betrieb der Waschmaschine) von Wohngebäuden in der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems dienen. Eingeschlossen sind die jeweiligen Zuleitungen und Entnahmevorrichtungen. 

2.    Art und Höhe des Zuschusses:

Der Zuschuss ist einmalig und nicht rückzahlbar. Der Zuschuss beträgt 10%

•    der Anschaffungskosten (ohne Arbeitskosten) eines Regenwasserauffangbehälters samt Zuleitung und Entnahmevorrichtung,

•    der Ausgaben (ohne Arbeitskosten) für die Umwandlung von vorhanden Senkgruben im Zuge des Kanalbaues in Regenwasserauffangbehälter samt Zuleitung und Entnahmevorrichtung

höchstens jedoch € 250,-- und wird in Form von Neuhofen Gutscheinen ausbezahlt.

3.    Persönliche Voraussetzungen der Zuschusswerber:

•    Zuschusswerber können Wohnhauseigentümer sein, die ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems haben oder diesen in der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems begründen wollen.

•    Die Liegenschaft, auf der sich der geförderte Regenwasserauffangbehälter befindet, muss vom Zuschusswerber oder sonstigen Personen nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage ganzjährig bewohnt werden.

4.    Sonstige Voraussetzungen:

Die Bestimmungen des OÖ Baurechts sind einzuhalten. Voraussetzung für die Förderungsgewährung ist die Erstattung einer Bauanzeige.

5.    Ansuchen:

Der Zuschuss wird nur über schriftliches Ansuchen gewährt. Das Ansuchen ist binnen sechs Monaten ab Datum der Rechnung über die Lieferung der Materialien einzubringen. Dem Ansuchen ist als Nachweis die saldierte Rechnung hierfür beizuschließen. Die Anschaffungskosten der förderbaren Anlagenteile müssen daraus hervorgehen. Auf Verlangen der Gemeinde sind dem Ansuchen Bestätigungen über die technische Ausführung anzuschließen.

6.    Rechtsanspruch:

Der Zuschusswerber nimmt zur Kenntnis, dass auf die Gewährung eines Zuschusses kein Rechtsanspruch besteht und die gegenständlichen Richtlinien vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben oder geändert werden können.

7.    Auszahlung:

Die Auszahlung des Zuschusses durch Gutscheine erfolgt nach Genehmigung durch die/den BürgermeisterIn.

8.    Widerruf der Förderung:

Die Gemeinde behält sich das Recht vor, eine bereits gewährte Förderung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen für die Förderung im Sinne dieser Richtlinien erfüllt wurden. Im Falle des Widerrufes ist die Förderung binnen einem Monat nach nachweislicher Zustellung des Widerrufes an die Marktgemeinde Neuhofen an der Krems zurückzuzahlen.

9.    Inkrafttreten und Gültigkeit:

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt bei der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems einlangenden Förderansuchen.

Zuständig