Erhaltungsbeitrag (§ 28 Raumordnungsgesetz)

(Für unbebaute Grundstücke, an welchen der Kanal nicht mehr als 50 m entfernt liegt)

Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrages besteht ab dem 5. Jahr nach Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge und endet mit dem tatsächlichen Anschluss an das Kanalnetz.

0,50/ m² x Grundstücksfläche in m²