Der Voranschlag ist eine Zusammenstellung aller im kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig werdenden Ein- und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen und stellt die bindende Grundlage für die Vollziehung der Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen dar. Gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 wurde die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für den Zeitraum Voranschlag plus vier Folgejahre anfertigt. Die Erstellung der Bücher erfolgte nach den rechtlichen Grundlagen des Bundes und des Landes Oberösterreich
MEFP_2024-2028_nach_GR_vom_07.12.2023[1].pdf herunterladen (3.37 MB)
Voranschlag_2024_nach_GR_vom_07.12.2023[1].pdf herunterladen (6.69 MB)
Mittelfristiger Ergebnis und Finanzierungsplan 2023-2027 herunterladen (3.1 MB)
Voranschlag für das Finanzjahr 2023 herunterladen (6.25 MB)
Ein Nachtragsvoranschlag ist erforderlich, wenn sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit von neuen Mittelverwendungen ergibt. Die adaptierten Ein- und Auszahlungen, sowie Erträge und Aufwendungen sind dem Gemeinderat zur Prüfung und Beschlussfassung vorzulegen.
1._NVA_2024_genehmigt.pdf herunterladen (5.51 MB)
MEFP_zum_1._NVA_2024_genehmigt.pdf herunterladen (3.27 MB)
1.NVA_2023_nach_Budgetklausur.pdf herunterladen (7.07 MB)
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Der Rechnungsabschluss gibt über die Wirtschaftsführung und das Jahresergebnis Aufschluss. Die Gemeinden sind auf Grund ihrer rechtlichen Vorgaben verpflichtet, nach Abschluss des Finanzjahres einen Rechnungsabschluss zu erstellen.
RA_2023_Genehmigung.pdf herunterladen (9.7 MB)
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§ 38 Abs. 1 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015): Die Eröffnungsbilanz umfasst die erstmalige und vollständige Erstellung der Vermögensrechnung. Sie hat zum 1. Jänner 2020 unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Vermögens- und Haushaltswirtschaft ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde bzw. der Stadt zu vermitteln und ist vom Gemeinderat so zeitgerecht zu beschließen, dass sie spätestens bis zum 31. Dezember 2020 der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Landesregierung vorgelegt werden kann.
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